§ 75 Stmk. L-DBR Pflegefreistellung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. 1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
    2. 1a1.Ziffer eins awegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkranktenfolgender erkrankter oder verunglückten Person oderverunglückter Personen:
      1. a)Litera ades eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), des Ehegatten/der Ehegattin, der/des eingetragenen Partners/Partnerin, der Eltern oder Großeltern;
      2. b)Litera beiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Person;
    3. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder
    4. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, wenn
      1. a)Litera adie Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, unddie Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, und
      2. b)Litera bes sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
    5. 3.Ziffer 3wegen der Begleitung eines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, wenn
      1. a)Litera aseines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      2. b)Litera bseines/ihres behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird.seines/ihres behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird.
      3. a)Litera adas Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, unddas Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, und
      4. b)Litera bes sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. (2)Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin/der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. (32)Absatz 32Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
  4. (43)Absatz 43Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einervon zwei weiteren WocheWochen der in Abs. 32 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die BediensteteDarüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einervon zwei weiteren WocheWochen der in Absatz 32, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete
    1. 1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. 2.Ziffer 2an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin wegen der notwendigen Pflege eines Kindes verhindert ist, wobei
      1. a)Litera awegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, oder
      2. b)Litera bwegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (einschließlich Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird.wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (einschließlich Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird.
      3. a)Litera adas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, unddas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, und
      4. b)Litera bes sich um das eigene Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  5. (54)Absatz 54Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
  6. (65)Absatz 65Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 54 anzuwenden.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 54, anzuwenden.
  7. (76)Absatz 76Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 43 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 43, genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 64, angetreten werden.
  8. (87)Absatz 87Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 32 und 43 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 67, Absatz 7, ist auf das nach dem Absatz 32 und 43 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 7, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 7,, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  10. (9a)Absatz 9 aIm Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, eines Ehepartners/einer Ehepartnerin oder eingetragenen Partners/Partnerin hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, der/die nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, eines Ehepartners/einer Ehepartnerin oder eingetragenen Partners/Partnerin hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, der/die nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
  11. (10)Absatz 10Der/Die Bedienstete hat für Kinder seines/ihrer eingetragenen Partners/Partnerin nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 Anspruch auf Pflegefreistellung.Der/Die Bedienstete hat für Kinder seines/ihrer eingetragenen Partners/Partnerin nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 Anspruch auf Pflegefreistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.06.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. 1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder
    2. 1a1.Ziffer eins awegen der notwendigen Pflege einer sonstigen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkranktenfolgender erkrankter oder verunglückten Person oderverunglückter Personen:
      1. a)Litera ades eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), des Ehegatten/der Ehegattin, der/des eingetragenen Partners/Partnerin, der Eltern oder Großeltern;
      2. b)Litera beiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Person;
    3. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oderwegen der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt oder
    4. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, wenn
      1. a)Litera adie Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, unddie Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, und
      2. b)Litera bes sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
    5. 3.Ziffer 3wegen der Begleitung eines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, wenn
      1. a)Litera aseines/ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      2. b)Litera bseines/ihres behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird.seines/ihres behinderten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird.
      3. a)Litera adas Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, unddas Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, und
      4. b)Litera bes sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. (2)Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin/der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. (32)Absatz 32Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
  4. (43)Absatz 43Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einervon zwei weiteren WocheWochen der in Abs. 32 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die BediensteteDarüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einervon zwei weiteren WocheWochen der in Absatz 32, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete
    1. 1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. 2.Ziffer 2an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin wegen der notwendigen Pflege eines Kindes verhindert ist, wobei
      1. a)Litera awegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, oder
      2. b)Litera bwegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (einschließlich Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird.wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes (einschließlich Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird.
      3. a)Litera adas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, unddas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, und
      4. b)Litera bes sich um das eigene Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  5. (54)Absatz 54Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
  6. (65)Absatz 65Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 54 anzuwenden.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 54, anzuwenden.
  7. (76)Absatz 76Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 43 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 43, genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 64, angetreten werden.
  8. (87)Absatz 87Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 32 und 43 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 67, Absatz 7, ist auf das nach dem Absatz 32 und 43 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 7, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 7,, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  10. (9a)Absatz 9 aIm Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, eines Ehepartners/einer Ehepartnerin oder eingetragenen Partners/Partnerin hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, der/die nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Elternteiles, eines Ehepartners/einer Ehepartnerin oder eingetragenen Partners/Partnerin hat auch jener/jene Bedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, der/die nicht mit dieser erkrankten Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
  11. (10)Absatz 10Der/Die Bedienstete hat für Kinder seines/ihrer eingetragenen Partners/Partnerin nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 Anspruch auf Pflegefreistellung.Der/Die Bedienstete hat für Kinder seines/ihrer eingetragenen Partners/Partnerin nach Maßgabe der Absatz eins bis 7 Anspruch auf Pflegefreistellung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

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