§ 266 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und ErzieherSozialpädagogen/ErzieherinnenSozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. DieDiese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlichbei:

1.

bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. ((heilpädagogischen) Horten

3,44 %,

2.

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

4,95 %,

3.

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

6,86 %,

4.

bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

7,34 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

3,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

4,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

6,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

7,34 %

(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage

1.

in der Gehaltsstufe 2 bis 9

€ 724,9,

2.

in der Gehaltsstufe 10 bis 13

€ 774,9,

3.

ab der Gehaltsstufe 14

€ 822,6.

(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2019

(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und ErzieherSozialpädagogen/ErzieherinnenSozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. DieDiese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlichbei:

1.

bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. ((heilpädagogischen) Horten

3,44 %,

2.

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

4,95 %,

3.

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

6,86 %,

4.

bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

7,34 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

3,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

4,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

6,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

7,34 %

(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage

1.

in der Gehaltsstufe 2 bis 9

€ 724,9,

2.

in der Gehaltsstufe 10 bis 13

€ 774,9,

3.

ab der Gehaltsstufe 14

€ 822,6.

(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

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