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(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und ErzieherSozialpädagogen/ErzieherinnenSozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. DieDiese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.
(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlichbei:
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| Organisationsform | Bemessungsgrundlage gemäß § 264a | ||||||||
1. | eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 3,44 % | ||||||||
2. | zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 4,95 % | ||||||||
3. | dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 6,86 % | ||||||||
4. | viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 7,34 % | ||||||||
(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage
| € 724,9, | ||||||||||||||||||||||
| € 774,9, | ||||||||||||||||||||||
| € 822,6. | ||||||||||||||||||||||
(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und ErzieherSozialpädagogen/ErzieherinnenSozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. DieDiese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.
(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlichbei:
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| Organisationsform | Bemessungsgrundlage gemäß § 264a | ||||||||
1. | eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 3,44 % | ||||||||
2. | zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 4,95 % | ||||||||
3. | dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 6,86 % | ||||||||
4. | viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten | 7,34 % | ||||||||
(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage
| € 724,9, | ||||||||||||||||||||||
| € 774,9, | ||||||||||||||||||||||
| € 822,6. | ||||||||||||||||||||||
(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019