§ 266 Stmk. L-DBR Dienstzulagen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und ErzieherSozialpädagogen/ErzieherinnenSozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. DieDiese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlichbei:

1.

bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. ((heilpädagogischen) Horten

3,44 %,

2.

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

4,95 %,

3.

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

6,86 %,

4.

bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

7,34 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

3,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

4,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

6,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

7,34 %

(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage

1.

in der Gehaltsstufe 2 bis 9

€ 724,9,

2.

in der Gehaltsstufe 10 bis 13

€ 774,9,

3.

ab der Gehaltsstufe 14

€ 822,6.

(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2019

(1) Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen und ErzieherSozialpädagogen/ErzieherinnenSozial-pädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. DieDiese Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlichbei:

1.

bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. ((heilpädagogischen) Horten

3,44 %,

2.

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

4,95 %,

3.

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

6,86 %,

4.

bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

7,34 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

3,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

4,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

6,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

7,34 %

(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage

1.

in der Gehaltsstufe 2 bis 9

€ 724,9,

2.

in der Gehaltsstufe 10 bis 13

€ 774,9,

3.

ab der Gehaltsstufe 14

€ 822,6.

(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten