Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 5 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 5 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021