§ 167 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 5 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 37, Absatz 57, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 164, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsBediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 5 7 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 37, Absatz 57, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 164, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

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