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(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013