§ 128 Stmk. L-DBR Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses,
    3. 3.Ziffer 3der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
  2. (2)Absatz 2Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß Paragraph 122, Absatz 2, ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsBeamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldstrafe bis fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses,
    3. 3.Ziffer 3der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
  2. (2)Absatz 2Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß Paragraph 122, Absatz 2, ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

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