§ 74c Stmk. JagdG 1986 Behörde und Verfahren

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Erstreckt sich ein Eigenjagdgebiet über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Flächenanteil des Eigenjagdgebietes gelegen ist. Diese Zuständigkeitsregelung gilt für alle das Eigenjagdgebiet betreffende Verfahren und die Zuständigkeit von Bezirksjägermeisterin/Bezirksjägermeister und Hegemeisterin/Hegemeister.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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