§ 74c Stmk. JagdG 1986 Behörde und Verfahren

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Erstreckt sich ein Eigenjagdgebiet über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Flächenanteil des Eigenjagdgebietes gelegen ist. Diese Zuständigkeitsregelung gilt für alle das Eigenjagdgebiet betreffende Verfahren und die Zuständigkeit von Bezirksjägermeisterin/Bezirksjägermeister und Hegemeisterin/Hegemeister.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74c Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74c Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74c Stmk. JagdG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74c Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74c Stmk. JagdG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. JagdG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74b Stmk. JagdG 1986
§ 75 Stmk. JagdG 1986