(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Erstreckt sich ein Eigenjagdgebiet über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Flächenanteil des Eigenjagdgebietes gelegen ist. Diese Zuständigkeitsregelung gilt für alle das Eigenjagdgebiet betreffende Verfahren und die Zuständigkeit von Bezirksjägermeisterin/Bezirksjägermeister und Hegemeisterin/Hegemeister.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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