Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der/vom Jagd(ausübungs)berechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 9 zweiter und dritter Satz zu tragen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der/vom Jagd(ausübungs)berechtigten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz 9, zweiter und dritter Satz zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
0 Kommentare zu § 73 Stmk. JagdG 1986