Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Ansprüche auf Ersatz von Schäden in der Landwirtschaft sind nach 3 Jahren, nachdem dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt.
(2) Ansprüche auf Ersatz von Schäden im Wald sind nach 3 Jahren, nachdem dem Gegschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt.
In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
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