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Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 SEUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 SEUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000