(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und des Bezirksjägermeisters für jeden Gerichtsbezirk die erfoderliche Anzahl von Schiedsrichtern für Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und zu beeiden. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige jeweils fachlich geeignete Personen zu bestellen und zu beeiden.
(2) Namen und Adresse der zuständigen Schiedsrichter sind getrennt nach Fachgebieten den Gemeinden bekanntzugeben.
(3) Die Schiedsrichter sind Organe im Sinne des 4.Abschnittes der ZPO.
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