§ 58 Stmk. JagdG 1986

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Es ist verboten:
    1. 1.Ziffer einsbei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem -Zustand befinden; Bolzen, Pfeile, Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;
    2. 2.Ziffer 2mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild und Murmeltiere zu schießen; der Fangschuss mit Schrot ist erlaubt;
    3. 3.Ziffer 3auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;
    4. 4.Ziffer 4Fanggeräte so aufzustellen, daß sie Menschen oder Nutztiere gefährden;
    5. 5.Ziffer 5die Jagd unter Verwendung von Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, Spiegeln, Netzen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren, Tonbandgeräten oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln auszuüben;
    6. 6.Ziffer 6künstliche Lichtquellen beim Fangen oder Erlegen von Wild zu verwenden;
    7. 7.Ziffer 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    8. 8.Ziffer 8aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen;
    9. 9.Ziffer 9die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
    10. 10.Ziffer 10die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit – das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang – auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarzwild, Auer-, Birk- und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen;
    11. 11.Ziffer 11in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen; dies gilt nicht für seuchenkranke oder seuchenverdächtige Stücke;
    12. 12.Ziffer 12Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier zu sammeln sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere zu beunruhigen;
    13. 13.Ziffer 13durch die Jagd, insbesondere durch die Jagd mit Hunden sowie durch Treibjagden, die Sicherheit des Weideviehs zu gefährden;
    14. 14.Ziffer 14das Auswildern gemäß § 59 Abs. 1a nach dem 31. Juli durchzuführen;das Auswildern gemäß Paragraph 59, Absatz eins a, nach dem 31. Juli durchzuführen;
    15. 15.Ziffer 15innerhalb einer Zone von 100 Meter entlang der Jagdgebietsgrenze Reviereinrichtungen wie Ansitzeinrichtungen, Fütterungen und Salzlecken zu errichten und für die Jagdausübung zu verwenden;
    16. 16.Ziffer 16Gift zum Fangen oder Töten des Wildes zu verwenden;
    17. 17.Ziffer 17die Nachsuche auf angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild zu unterlassen.
  3. (2a)Absatz 2 aZum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten:Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang römisch II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang römisch II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten:
    1. 1.Ziffer einsdas absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
    2. 2.Ziffer 2die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
    3. 3.Ziffer 3das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand,
    4. 4.Ziffer 4das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, sowie
    5. 5.Ziffer 5der Verkauf von lebenden oder toten Exemplaren, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile sowie von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; davon ausgenommen sind Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2a Z 5 für weitere Vogelarten des Abs. 2a gemäß Anhang III Teil B der Vogelrichtlinie zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Vor Beschlussfassung der Verordnung hat die Landesregierung die Europäische Kommission zu konsultieren. Die Landesregierung überprüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Absatz 2 a, Ziffer 5, für weitere Vogelarten des Absatz 2 a, gemäß Anhang römisch III Teil B der Vogelrichtlinie zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Vor Beschlussfassung der Verordnung hat die Landesregierung die Europäische Kommission zu konsultieren. Die Landesregierung überprüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.
  5. (2c)Absatz 2 cDie Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2a bewilligen oder verordnen:Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz 2 a, bewilligen oder verordnen:
    1. 1.Ziffer einsim Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der Luftfahrt,
    3. 3.Ziffer 3zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. 4.Ziffer 4zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. 5.Ziffer 5zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedelung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
    6. 6.Ziffer 6um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang, die Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  6. (2d)Absatz 2 dAusnahmeregelungen, die gemäß Abs. 2c bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:Ausnahmeregelungen, die gemäß Absatz 2 c, bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten, erforderlichenfalls mit einer zahlenmäßigen Festlegung,
    2. 2.Ziffer 2die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel eingeschränkt werden sollen,
    3. 3.Ziffer 3die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen erteilt werden können, und
    4. 4.Ziffer 4die Art der Kontrollen, die vorzunehmen sind.
    Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
  7. (3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Bezirksjägermeisters dem beeideten Jagdschutzpersonal Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abzugeisen und des Verbotes des Abs. 2 Z 5, 10, 11 und 16 zu genehmigen. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse des Jagdschutzpersonals, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Bezirksjägermeisters dem beeideten Jagdschutzpersonal Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abzugeisen und des Verbotes des Absatz 2, Ziffer 5,, 10, 11 und 16 zu genehmigen. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse des Jagdschutzpersonals, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.
  8. (3a)Absatz 3 aZu Forschungs- und Unterrichtszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dafür nicht eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach Abs. 2c erforderlich ist, nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und mit Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten, befristete Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 und Abs. 2 Z 5 und 6 genehmigen, sofern es sich dabei nicht um tierquälerische Fangvorrichtungen und –methoden handelt.Zu Forschungs- und Unterrichtszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dafür nicht eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach Absatz 2 c, erforderlich ist, nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und mit Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten, befristete Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 5 und 6 genehmigen, sofern es sich dabei nicht um tierquälerische Fangvorrichtungen und –methoden handelt.
  9. (3b)Absatz 3 bDas Verbot der Verwendung von Nachtzielgeräten wie Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (Abs. 2 Z 5) finden keine Anwendung:Das Verbot der Verwendung von Nachtzielgeräten wie Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (Absatz 2, Ziffer 5,) finden keine Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsbei der Bejagung ausschließlich von Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Flächen zur Verhinderung von Wildschäden,
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer tierseuchenrechtlichen Anordnung zur Bekämpfung von Tierseuchen und
    3. 3.Ziffer 3für die Entnahme von Wölfen, sofern nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 eine Ausnahme erteilt wurde.
    Voraussetzung für die Verwendung dieser Geräte ist der Nachweis der Absolvierung eines von der Steirischen Landesjägerschaft abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen. Die Verwendung von Nachtzielgeräten gemäß Z 1 bedarf darüber hinaus der Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers.Voraussetzung für die Verwendung dieser Geräte ist der Nachweis der Absolvierung eines von der Steirischen Landesjägerschaft abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen. Die Verwendung von Nachtzielgeräten gemäß Ziffer eins, bedarf darüber hinaus der Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers.
  10. (3c)Absatz 3 cMit schriftlicher Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes können Reviereinrichtungen gemäß Abs. 2 Z 15 innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze, längstens für die Dauer der Jagdperiode errichtet und für die Jagdausübung verwendet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde die Zustimmung ersetzen und die Reviereinrichtung längstens für die Dauer der Jagdperiode genehmigen. Bestehende Reviereinrichtungen, die nicht für die Jagd verwendet werden dürfen, sind von der/vom Jagdausübungsberechtigten spätestens binnen eines Jahres zu entfernen.Mit schriftlicher Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes können Reviereinrichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer 15, innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze, längstens für die Dauer der Jagdperiode errichtet und für die Jagdausübung verwendet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde die Zustimmung ersetzen und die Reviereinrichtung längstens für die Dauer der Jagdperiode genehmigen. Bestehende Reviereinrichtungen, die nicht für die Jagd verwendet werden dürfen, sind von der/vom Jagdausübungsberechtigten spätestens binnen eines Jahres zu entfernen.
  11. (3d)Absatz 3 dAusgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 5, 6, 10 und 11 ist das Verfolgen, Fangen und Erlegen von verletztem, krankem oder in Not geratenem Wild, sofern es sich dabei nicht um tierquälerische Vorrichtungen und Methoden zum Fang und/oder Töten handelt.Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 10 und 11 ist das Verfolgen, Fangen und Erlegen von verletztem, krankem oder in Not geratenem Wild, sofern es sich dabei nicht um tierquälerische Vorrichtungen und Methoden zum Fang und/oder Töten handelt.
  12. (4)Absatz 4Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet übersetzt, darf dorthin, sofern nicht mit der /dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebietes ein schriftliches Wildfolgeübereinkommen besteht, nicht verfolgt werden. Die etwaige weitere Verfolgung, Erlegung und Besitznahme des verletzten Wildes bleibt vielmehr der/dem Jagdausübungsberechtigten desjenigen Jagdgebietes vorbehalten, in welchem sich das Wild befindet. Die/Der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Revier das Wild angeschossen oder sonst verwundet wurde, hat die/den Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes, in das das verletzte Wild übersetzt hat, hiervon ungesäumt in Kenntnis zu setzen und die Stelle des Übersetzens bzw. des Anschusses zu bezeichnen. Diese/Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche vorzunehmen.
  13. (5)Absatz 5Die Unterlassung der Meldung von über die Grenze wechselndem, angeschossenem oder in anderer Art verwundetem Wild sowie die Unterlassung der Nachsuche durch die verständigte Person oder die von ihr Beauftragte sind strafbar. Wer sich dessen wiederholt schuldig macht, kann neben der Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Entzug der Jagdkarte bestraft werden.
  14. (6)Absatz 6Die Trophäen (Kopfschmuck, Bart, Grandeln) und das Wildbret des übergewechselten Wildes gehören, falls nicht durch eine Wildfolgevereinbarung etwas anderes bestimmt wird, der/dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Diese/Dieser muss sich Wild, für das ein Abschussplan besteht, auf ihren/seinen Abschussplan anrechnen lassen. Wenn jedoch bei Schalenwild auf Grund einer Wildfolgevereinbarung das Wildbret der/dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild angeschossen wurde, zur Verfügung bleibt, so ist das Stück auf dessen Abschussplan anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016, LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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