§ 57 Stmk. JagdG 1986 Höchstabschuss; Einstellung des Wildabschusses

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für bestimmte Jagdgebiete, Eigenjagd- wie Gemeindejagdgebiete, nach Einholen eines schriftlichen Gutachtens der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie nach Anhören der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und von Sachverständigen im Jagdfach einen Höchstabschuss bestimmter Wildgattungen festsetzen oder bei einem übermäßigen Abschuss die Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr einer das Jagdgebiet entwertenden oder einer die angrenzenden Jagdreviere schädigenden Jagdausübung besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010

In Kraft seit 19.06.2010 bis 31.12.9999
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