§ 48 Stmk. JagdG 1986 Aufsicht

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Steirische Landesjägerschaft untersteht hinsichtlich der Verwaltungsführung der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, in erster und letzter Instanz von der Landesregierung ausgeübt.

(2) Zweck der Aufsicht ist, darüber zu wachen, dass die Steirische Landesjägerschaft ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet.

(3) Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Vorstandes, des Landesjagdausschusses und des Landesjägertages einen Vertreter entsenden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann zu Sitzungen des Bezirksjagdausschusses und des Bezirksjägertages einen Vertreter entsenden. Die Aufsichtsbehörde ist zu den jeweiligen Sitzungen zeitgerecht einzuladen und es sind ihr die jeweiligen Sitzungsprotokolle zu übermitteln. Die Landesregierung kann von der Steirischen Landesjägerschaft über alle Angelegenheiten der Steirischen Landesjägerschaft Berichte sowie sonstige Unterlagen anfordern und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen sowie gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Steirischen Landesjägerschaft aufheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1993, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Steirische Landesjägerschaft untersteht hinsichtlich der Verwaltungsführung der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, in erster und letzter Instanz von der Landesregierung ausgeübt.

(2) Zweck der Aufsicht ist, darüber zu wachen, dass die Steirische Landesjägerschaft ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet.

(3) Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Vorstandes, des Landesjagdausschusses und des Landesjägertages einen Vertreter entsenden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann zu Sitzungen des Bezirksjagdausschusses und des Bezirksjägertages einen Vertreter entsenden. Die Aufsichtsbehörde ist zu den jeweiligen Sitzungen zeitgerecht einzuladen und es sind ihr die jeweiligen Sitzungsprotokolle zu übermitteln. Die Landesregierung kann von der Steirischen Landesjägerschaft über alle Angelegenheiten der Steirischen Landesjägerschaft Berichte sowie sonstige Unterlagen anfordern und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen sowie gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Steirischen Landesjägerschaft aufheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1993, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten