§ 54 Stmk. JagdG 1986 Treibjagden

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Kinder unter 14 Jahren dürfen als Treiber nicht verwendet werden. Treibjagden dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdiensets nicht abgehalten werden, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes gänzlich ausgeschlossen erscheint.

In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
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