§ 47 Stmk. JagdG 1986 Mittel der Steirischen Landesjägerschaft

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.1990 bis 31.12.9999

(1) Die Einnahmen der Steirischen Landesjägerschaft bestehen aus den

a)

Mitgliedsbeiträgen,

b)

Förderungsbeiträgen,

c)

Zuwendungen und Spenden aller Art,

d)

Erträgnissen ihrer Einrichtungen, Veranstaltungen und ihres Vermögens.

(2) Zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes und zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung hebt die Steirische Landesjägerschaft von den Mitgliedern Beiträge ein, deren Höhe von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt wird und deren Ausmaß 200 S nicht übersteigen darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1990

Stand vor dem 18.07.1990

In Kraft vom 03.04.1986 bis 18.07.1990

(1) Die Einnahmen der Steirischen Landesjägerschaft bestehen aus den

a)

Mitgliedsbeiträgen,

b)

Förderungsbeiträgen,

c)

Zuwendungen und Spenden aller Art,

d)

Erträgnissen ihrer Einrichtungen, Veranstaltungen und ihres Vermögens.

(2) Zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes und zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung hebt die Steirische Landesjägerschaft von den Mitgliedern Beiträge ein, deren Höhe von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt wird und deren Ausmaß 200 S nicht übersteigen darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1990

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