Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. IAG

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

Stmk. IAG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.10.2022
Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017)

Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 384/1 AB EZ 384/4) (CELEX-Nr.: 32010L0075, 31996L0082, 32002L0049, 32003L0035, 32003L0087, 32003L0105)

§ 1 Stmk. IAG


(1) Ziel dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden und die nicht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen.

(3) Werden Tätigkeiten, die unter denselben Tätigkeitsbereich des Anhanges 1 fallen, in unterschiedlichen Anlagen(teilen) durchgeführt, die jede für sich die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, so gelten diese Anlagen(teile) als Anlage im Sinn dieses Gesetzes, wenn

1.

sie den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen,

2.

ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagen(teilen) besteht und

3.

Anlagenteile gemeinsam genutzt werden.

Bei Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Z 6.6. lit. a, b oder c werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert; ab einer Summe von 100 % gilt Z 1 als erfüllt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

§ 2 Stmk. IAG


(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in § 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

2.

Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;

3.

wesentliche Änderung: eine Änderung des Betriebes, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes, wobei die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sind;

4.

Nachbarn: alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schülerinnen/der Schüler, der Lehrerinnen/der Lehrer sowie der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen;

5.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

6.

Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird;

7.

Umweltorganisation:

a)

eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannte Umweltorganisation, die zur Ausübung der Parteienrechte in der Steiermark befugt ist;

b)

eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, wenn sie nicht unter lit. a fällt,

sofern eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 4b Abs. 1 erfolgt ist;

sofern das Vorhaben Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt;

sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren der Anlage beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre; und

sie während der Auflagefrist des § 4 Abs. 2 schriftliche Einwendungen erhoben hat.

8.

Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragende Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden, oder von Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, ausgehen (Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm);

9.

strategischer Teil Umgebungslärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedenen Lärmquellen von diesem Gesetz unterliegenden Anlagen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung dieser Karte ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen;

10.

Teil Aktionsplan: einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, die von diesem Gesetz unterliegenden Anlagen in Ballungsräumen ausgehen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

11.

Ballungsraum: ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohner/innen pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner/innen überschreitenden Zahl;

12.

Betreiberin/Betreiber einer Anlage: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb übertragen worden ist;

13.

beste verfügbare Techniken (BvT): der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Bewilligungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

a)

Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

b)

verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für die Betreiberin/den Betreiber zugänglich sind;

c)

beste verfügbare Techniken: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind;

14.

BvT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken und der BvT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken und alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird;

15.

BvT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BvT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten und gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält, und das im Weg eines Beschlusses gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurde;

16.

mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BvT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

17.

Umweltinspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Bewilligungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

18.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner und Laufvögel, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

19.

Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen;

20.

Tiere: Geflügel und Schweine, die im Rahmen von Tätigkeiten im Sinn dieses Gesetzes gehalten werden;

21.

relevante gefährliche Stoffe: die Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die zu einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers führen können;

22.

Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnis bieten kann als bestehende beste verfügbare Techniken;

23.

Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

24.

Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe;

25.

räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen: wenn Anlagenteile ein einheitliches Erscheinungsbild ergeben oder durch gemeinsame äußere Gestaltungsmerkmale als eine Einheit zu erkennen sind bzw. trotz vorhandener etwaiger Baulücken der Eindruck der Geschlossenheit vermittelt wird. Ein gemeinsames Grundstück, ein gemeinsamer Zugang bzw. eine gemeinsame Erschließung der Anlagenteile können zusätzliche Indizien für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs darstellen.

26.

gemeinsam genutzte Anlagenteile: die ortsfesten Anlagenteile oder Einrichtungen, die für die Durchführung der im Anhang 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind und von Betrieben gemeinsam genutzt werden, wie z. B. Manipulationsflächen, Lagerflächen für Wirtschaftsdünger, Abwasser- oder Abfallentsorgungseinrichtungen, Elektrizitätserzeugungsanlagen, Wärme- oder Wasserversorgungsanlagen oder eine gemeinsame Lagerung von Nahrung, udgl. gegeben ist und zwar unabhängig vom Objekt- und Grundeigentum.

(2) Im Übrigen sind die sonstigen verwendeten Begriffe dieses Gesetzes, soweit sie in der RL 2010/75/EU vorkommen, im Sinne der Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Richtlinie 2010/75/EU zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

§ 3 Stmk. IAG


(1) Die Errichtung, der Betrieb, die wesentliche Änderung, angezeigte Änderungen gemäß § 5a Abs. 1, sowie die Stilllegung einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein fachkundig erstelltes Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

1.

eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;

2.

Übersichtspläne über den Standort, über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den Nachbarn;

3.

Angaben über jene Maßnahmen, die beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effektiv zu nutzen und gegebenenfalls das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie zu optimieren (Energieeffizienz);

4.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Maßnahmen zu deren Vermeidung, zum Recycling, zur Verwertung und gegebenenfalls zur Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);

5.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und die Eigentümerinnen/die Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

6.

die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Grundeigentümerin/Grundeigentümer ist;

7.

Angaben über die in der Anlage erzeugten oder verwendeten Stoffe und erzeugte oder verwendete Energie;

8.

Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage;

9.

eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

10.

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden);

11.

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

12.

Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

13.

Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;

14.

sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5;

15.

die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind;

16.

Nachweise aller geeigneter Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, der Anwendung der besten verfügbaren Techniken;

17.

Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Begrenzung von allfälligen Unfallfolgen;

18.

Angabe von Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher Gefahr einer Umweltverschmutzung und zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Zustandes des Betriebsgeländes bei Stilllegung der Anlage;

19.

(Anm.: entfallen)

20.

die wichtigsten von der Bewilligungswerberin/vom Bewilligungswerber geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;

21.

einen Bericht über den Ausgangszustand nach Abs. 5 im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.

Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.

(3) Dem Antrag ist auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.

(4) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(5) Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß § 7a vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes;

2.

falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.

(6) Nicht wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 2 und 3 anzuzeigen.

(7) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

§ 3a Stmk. IAG


(1) Die Behörde hat auf Antrag der Projektwerberin/des Projektwerbers oder der Umweltanwältin/des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Gesetzes handelt. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Projektwerberin/der Projektwerber der Anlage und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Zur Feststellung, ob eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 vorliegt, insbesondere, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden, hat die Projektwerberin/der Projektwerber einer Anlage gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

Name und Anschrift der Projektwerberin/des Projektwerbers mit Angabe der jeweils genehmigten Tierbestände,

2.

Name und Anschrift von jenen Anlagenbetreibern, die Tätigkeiten des Anhanges 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, im Umkreis von 300 m von der Hauptemissionsquelle durchführen,

3.

ein Betriebskonzept der Anlage, welches jedenfalls zu enthalten hat:

a)

eine Beschreibung der ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen, die für die Durchführung der im Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c genannten Tätigkeiten erforderlich sind, wie zB der Abwasser- und Abfallentsorgungseinrichtungen, der Elektrizitätsversorgung, der Wärme- oder Wasserversorgungsanlagen, udgl. samt Angaben und Nachweise der Bezugsquellen (Lieferanten),

b)

Angaben, welche ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen der eigenen Anlage auch von anderen Betrieben mit einer Tätigkeit gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig vom dort festgelegten Schwellenwert, genutzt werden,

c)

Angaben, welche ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen von anderen Betrieben mit einer Tätigkeit gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, vom eigenen Betrieb mitgenutzt werden.

4.

Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Grundstücksnummern und Darstellung der bestehenden und geplanten Anlage bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen sowie Bezeichnung aller Anlagenteile (Nutzung) und Darstellung und Bezeichnung der Erschließungs-, Lager- und Manipulationsflächen,

5.

Grundrisse, Schnitte und Ansichten der Anlage bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist. Für die Darstellung der Abwasserentsorgungsanlagen, Wasser- und Energieversorgungsanlagen und Düngerstätten udgl. ist eine skizzenhafte Kennzeichnung auf einem aktuellen GIS (Geografisches Informationssystem Steiermark) Auszug ausreichend.

6.

Übersichtslageplan im Maßstab 1:3000, gegebenenfalls in Form eines Luftbildauszugs aus dem GIS, mit Grundstücksnummern und Darstellung sämtlicher bestehender Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen, welche Tätigkeiten des Anhanges 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, im Umkreis von 300 m von der Hauptemissionsquelle durchführen.

(3) Kann aus den in Abs. 2 angeführten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen und Nachweise zu erbringen.

(4) Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung der Prüfung unter Verweis auf die in § 1 Abs. 3 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Gesetzes handelt oder nicht, anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 4 Stmk. IAG


(1) Die Behörde hat frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und an den nachstehenden Verfahren zu beteiligen:

1.

Bewilligungsverfahren zur Errichtung einer Anlage;

2.

Bewilligungsverfahren zur wesentlichen Änderung des Betriebes einer Anlage;

3.

Aktualisierung der Bewilligungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.

(2) Die Behörde hat das Verfahren nach Abs. 1 im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2.

die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 4b erforderlich sind,

3.

die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung,

4.

den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen, in denen in die dort bereitliegenden Unterlagen Einsicht genommen werden kann,

5.

einen Hinweis, dass während der Auflagefrist jedermann zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen kann,

6.

einen Verweis auf die über eine Internetseite zugänglichen Dokumente gemäß Abs. 3, sofern diese in elektronischer Form verfügbar sind und

7.

sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit einer allfälligen mündlichen Verhandlung.

(3) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag und die im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sowie Berichte und Empfehlungen, die auf das Vorhaben anzuwenden sind, mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(5) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 für einen bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraum bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BvT-Merkblatt und die Bewilligungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sind der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.

(6) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch im Internet auf der Website der Behörde – zugänglich zu machen:

1.

relevante Informationen zu den von der Betreiberin/vom Betreiber bei der Stilllegung gemäß § 7a getroffenen Maßnahmen und

2.

Ergebnisse der entsprechend den Bewilligungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.

(7) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(8) Die Fundstelle der Website der Behörde ist im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung mit zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 4a Stmk. IAG


(1) Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 haben Parteistellung:

1.

die Antragstellerin/der Antragsteller;

2.

die Eigentümerin/der Eigentümer der Grundstücke der Anlagen;

3.

die Nachbarn;

4.

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt;

(2) Die Nachbarn sind berechtigt im Verfahren die Einhaltung der Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen.

(3) Die Umweltorganisationen können innerhalb der Auflagefrist des § 4 Abs. 2 Z 5 zum Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 betreffend die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften gemäß § 5 der Behörde gegenüber schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.

(4) Den Umweltorganisationen steht auch das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Umweltschutzvorschriften gemäß § 5 und der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß § 4 Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt.

(5) Werden in einer Beschwerde nach Abs. 4 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur insoweit zulässig, als begründet wird, warum sie nicht bereits im Verfahren geltend gemacht werden konnten und die Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(6) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 5 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 4b Stmk. IAG


(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte, oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Entscheidung über den Bewilligungsantrag samt aller in § 4 Abs. 5 enthaltenen Informationen zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

(4) Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(5) Werden von einem ausländischen Staat nach der Richtlinie 2010/75/EU im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1 aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Steiermark Antragsunterlagen übermittelt, so hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 5 Stmk. IAG


(1) Die Bewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet, betrieben oder stillgelegt wird, dass  

1.

das Leben oder die Gesundheit, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen;

2.

Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;

3.

alle Vorgaben der BvT-Schlussfolgerungen eingehalten werden; sollten keine BvT-Schlussfolgerungen beschlossen worden sein, sind die BvT-Merkblätter gemäß § 5b heranzuziehen;

4.

die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird;

5.

die anfallenden Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, oder verwertet werden oder, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;

6.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden;

7.

die besten verfügbaren Techniken angewendet werden;

8.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

9.

die Energie effizient verwendet wird;

10.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

11.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei einer Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes nach § 7a wiederherzustellen.

(2) Die Behörde hat im Interesse des Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist. Soweit es um den Schutz des Gewässers geht, sind Bewilligungsbescheide mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu koordinieren.

(3) Bei der Bewilligung sind die eingelangten Stellungnahmen gemäß §§ 4 und 4a in angemessener Weise zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Der Bewilligungsbescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte für die im Anhang 2 angeführten Schadstoffe und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden;

2.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

3.

angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren und

b)

die Vorgabe, dass in den Fällen des Abs. 4 Z 2 die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

4.

eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig – mindestens jährlich – Folgendes vorzulegen:

a)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 3 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Bewilligungsauflagen ermöglichen; und

b.

bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte auf Basis der BvT-Schlussfolgerungen eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

5.

angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers gemäß Z 2 sowie angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; sofern keine kürzeren Überwachungsintervalle für die Anlage vorgeschrieben werden, hat die wiederkehrende Überwachung für den Boden mindestens alle zehn Jahre und für das Grundwasser mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6.

Maßnahmen im Hinblick auf die von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;

7.

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

8.

Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.

(4) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 3 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BvT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten:

1.

Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(5) Unterliegt eine Anlage einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz 2011, entfällt für die Behörde die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird.

(6) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Bewilligungen für die in Abs. 5 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen enthalten, den Bewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

(7) Wird die Bewilligung auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik erteilt, die in keiner der einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage errichtet, betrieben und stillgelegt wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden.

(8) Enthalten die einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 7 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(9) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BvT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage der besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(10) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Bewilligung vorzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 5a Stmk. IAG


(1) Die Behörde hat die Anzeige gemäß § 3 Abs. 6 innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt die Prüfung des angezeigten Vorhabens die Erforderlichkeit behördlicher Vorschreibungen hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige ein Bewilligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 einzuleiten und den Anzeigenden hiervon zu verständigen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht binnen zwei Monaten anderslautende Anordnungen von Seiten der Behörde erlassen wurden.

(2) Die Behörde hat nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige die Anlage dahingehend zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Dabei können geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 5 nicht widersprechen im Bescheid zur Kenntnis genommen werden. Werden Abweichungen festgestellt, hat die Behörde die Beseitigung dieser Abweichungen binnen angemessener Fristsetzung bescheidförmig aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 5b Stmk. IAG


(1) Die BvT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für Vorhaben nach § 3 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BvT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 5 Abs. 4 – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BvT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente.

(2) Die Landesregierung unterrichtet die Behörde über die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und über die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BvT-Schlussfolgerungen. Diese Informationen werden von der Landesregierung im Internet auf ihrer Website veröffentlicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 6 Stmk. IAG


(1) Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob

1.

alle Bewilligungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 zu gewährleisten, und

2.

die betreffende Anlage diese Bewilligungsauflagen einhält.

Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Bewilligung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind. Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die Bewilligungsauflagen und die Anpassungsmaßnahmen einzuhalten.

(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat auf Verlangen der Behörde alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BvT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.

(3) Die Behörde hat die Bewilligungsanforderungen jedenfalls zu überprüfen und die Anforderungen mit Bescheid zu aktualisieren, wenn

1.

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

2.

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert;

3.

eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm eingehalten werden muss;

4.

die Anlage von keinen BvT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 6a Stmk. IAG


(1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage ihren/seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie nach § 7 nicht nach, so hat die Behörde die erforderlichen Erhebungen und Maßnahmen auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers durchführen lassen.

(2) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen für die Anlage oder die Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, vorzuschreiben. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

(3) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin/des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin/des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.

(4) Im Fall eines konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betriebes einer gemäß § 3 Abs. 1 bewilligungspflichtigen oder einer gemäß § 3 Abs. 6 anzeigepflichtigen Anlage hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – die Betreiberin/den Betreiber der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt die Betreiberin/der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu verfügen.

(5) Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, auf Gefahr und Kosten des Betreibers mit Bescheid zu verfügen. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach nachweislicher Einhaltung des vorschriftsmäßigen Betriebes zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 7 Stmk. IAG


(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten und zu betreiben, der der Bewilligung und den erteilten Auflagen entspricht.

(2) Die Organe der Behörde, einschließlich die zugezogenen Sachverständigen sind bei der Überwachung, Überprüfung und bei der Umweltinspektion von Anlagen betreffend die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Betreiberin/den Betreiber und deren Mitarbeiter zu unterstützen. Ihnen sind durch die Betreiberin/den Betreiber und deren Mitarbeiter insbesondere der Zutritt zu sämtlichen Liegenschafts- und Gebäudeteilen sowie allfällige Probennahmen zu ermöglichen, die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu übermitteln bzw. zu erteilen.

(3) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(4) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form und den Zeitpunkt der Übermittlung ist die E-PRTR Begleitverordnung sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann erforderliche Änderungen der näheren Anforderungen durch Verordnung festlegen.

(5) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen. Außerdem hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers einer Anlage gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle mit Bescheid vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 7a Stmk. IAG


(1) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung der Anlage gemäß § 1) oder bei Verfügung der Stilllegung durch die Behörde hat die Betreiberin/der Betreiber eine Bewertung und die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2, die sie/er in weiterer Folge durchzuführen hat, der Behörde zur Bewilligung vorzulegen:

1.

bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 3 Abs. 2 Z 21 und Abs. 5:

a)

eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck ist die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen zu berücksichtigen;

b)

sofern die Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die die Betreiberin/der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Bewilligung für die Anlage erstmals nach dem 7. Jänner 2013 aktualisiert wurde, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

2.

Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 3 Abs. 2 Z 21 und Abs. 5 zu erstellen, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(2)     Werden die nach Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 erforderlichen Bewertungen und die allfällig notwendigen Maßnahmen durch die Betreiberin/den Betreiber nicht durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 8 Stmk. IAG


(1) Die Behörde hat bei Anlagen unbeschadet von Überprüfungen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen.

(2) Die Landesregierung hat für Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:

1.

allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

2.

räumlicher Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Umweltinspektionsplans fallenden Anlagen;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;

5.

Aktualisierungsvorschriften für Umweltinspektionsprogramme;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden;

7.

Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6.

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung das Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Umweltinspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Bewilligungsauflagen verstößt, erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

1.

potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

2.

bisherige Einhaltung der Bewilligungsvorgaben;

3.

Teilnahme der Betreiberin/des Betreibers der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach dem Umweltmanagementgesetz (UMG).

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen relevanter Umweltbeeinträchtigungen, bei relevanten umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Bewilligung vorzunehmen.

(7) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Bewilligungsvorgaben durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Schlussfolgerungen sowie einer Zusammenfassung ist der Betreiberin/dem Betreiber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Abgabe einer Stellungnahme unter Fristsetzung zu übermitteln; Die Zusammenfassung des Berichts, sowie der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, sind der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

(8) Im Zug der Durchführung von Umweltinspektionen können aus verwaltungsökonomischen Gründen zeitgleich auch Überprüfungen der Einhaltung anderer Materiengesetze, nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften, durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 9 Stmk. IAG


(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Gesetz unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem Ballungsraum befinden. Die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung unmittelbar nach der Bewilligung einer Anlage zu informieren, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegt.

(2) Die Landesregierung hat ehestens nach Bewilligung von Anlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Anlagen bekannt zu geben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern liegen, für diese Anlagen eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(3) Ausgehend vom Jahr 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle diesem Gesetz unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(4) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung einen Teil-Aktionsplan für diesem Gesetz unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Ausgehend vom Jahr 2013 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für Teil-Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Gesetz unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Für allenfalls erforderliche Prüfungen gemäß RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrens-bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 10 Stmk. IAG


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen über:

1.

die Lärmindizes;

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes;

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen;

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen;

5.

die Festlegung der Ballungsräume sowie deren kartographische Beschreibung und

6.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für diesem Gesetz unterliegende Anlagen allgemein bindende Vorschriften erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten. Dabei sind die Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere die besten verfügbaren Techniken und deren Entwicklungen sowie die Aktualisierungen und Anpassungen zu berücksichtigen. Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Richtlinie 2010/75/EU Bezug zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 11 Stmk. IAG


(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden.

(4) Eine Beschwerde gegen Bescheide nach § 6a Abs. 3 und 5 hat keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

§ 12 Stmk. IAG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 errichtet, betreibt, wesentlich ändert oder stilllegt;

2.

entgegen § 3 Abs. 6 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 5a Abs. 1 betreibt;

3.

Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 5a Abs. 1, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;

4.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

5.

entgegen § 8 eine Umweltinspektion nicht duldet;

6.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 die Anlage betreibt;

7.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 handelt;

8.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis Abs. 5, die verpflichtenden Meldungen bzw. die verpflichtende Anzeige nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erstattet oder die darin angeführten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;

9.

entgegen den Bestimmungen des § 7a Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 die erforderlichen Bewertungen und Maßnahmen zur Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung der Anlage gemäß § 1) nicht durchführt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

§ 13 Stmk. IAG


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:

1.

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015;

2.

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015;

3.

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015;

4.

Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2015;

5.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/ 2014;

6.

Umweltmanagementgesetz (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013;

7.

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020;

8.

E-PRTR Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 223/2020;

9.

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018.

(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17;

2.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189/12 vom 18. Juli 2002. S. 12;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 2008, S. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 14 Stmk. IAG


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17;

2.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189/12 vom 18. Juli 2002. S. 12;

3.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156/17 vom 25. Juni 2003, S. 17;

4.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275/32 vom 25. Oktober 2003, S. 32.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

§ 15 Stmk. IAG


(1) Wurde nach § 3a Abs. 1 festgestellt, dass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2003 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, gelten als genehmigte Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Für alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als Anlagen nach diesem Gesetz einzustufen sind, ist von der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben umzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

§ 16 Stmk. IAG


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Februar 2016, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 18 Stmk. IAG


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz), LGBl. Nr. 85/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

§ 19 Stmk. IAG (weggefallen)


§ 19 Stmk. IAG seit 21.07.2021 weggefallen.

§ 19a Stmk. IAG (weggefallen)


§ 19a Stmk. IAG seit 21.07.2021 weggefallen.

§ 20 Stmk. IAG (weggefallen)


§ 20 Stmk. IAG seit 21.07.2021 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 Stmk. IAG


Kategorien von Tätigkeiten

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z. 5.1, 5.3.a und 5.3.b.

1.

Energiewirtschaft

1.1.

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

1.2.

Raffinieren von Mineralöl und Gas

1.3.

Erzeugung von Koks

1.4.

Vergasung oder Verflüssigung von

a)

Kohle

b)

anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1.

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

2.2.

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde

2.3.

Verarbeitung von Eisenmetallen:

a)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde

b)

Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

c)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde

2.4.

Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag

2.5.

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:

a)

Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren

b)

Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

2.6.

Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt

3.

Mineralverarbeitende Industrie

3.1.

Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid:

a)

Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität                         von über 50 t pro Tag

b)

Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

c)

Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

3.2.

Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

3.3.

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

3.4.

Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

3.5.

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen

4.

Chemische Industrie: Im Sinn dieses Abschnittes ist die Herstellung im Sinn der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnittes 4 die Herstellung der in den Z. 4.1. bis 4.6 genannten Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang

4.1.

Herstellung von organischen Chemikalien wie

a)

einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)

b)

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide

c)

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

d)

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

e)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

f)

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

g)

metallorganischen Verbindungen

h)

Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

i)

synthetischen Kautschuken

j)

Farbstoffen und Pigmenten

k)

oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden

4.2.

Herstellung von anorganischen Chemikalien wie

a)

Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

b)

Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren

c)

Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

d)

Salze wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

e)

Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

4.3.

Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

4.4.

Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden

4.5.

Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

4.6.

Herstellung von Explosivstoffen

5.

Abfallbehandlung

5.1.

Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

a)

biologische Behandlung

b)

physikalisch-chemische Behandlung

c)

Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z. 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten

d)

Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Z. 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten

e)

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln

f)

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen

g)

Regenerierung von Säuren oder Basen

h)

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;

i)

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

j)

Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

k)

Oberflächenaufbringung

5.2.

Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen

a)

für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde

b)

für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag

                 5.3.

a)

Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser fallen:

i)

biologische Behandlung

ii)

physikalisch-chemische Behandlung

iii)

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung

iv)

Behandlung von Schlacken und Asche

v)

Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen

b)

Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

i)

biologische Behandlung

ii)

Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung

iii)

Behandlung von Schlacken und Asche

iv)

Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag

5.4.

Deponien im Sinn des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle

5.5.

Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z. 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z. 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind

5.6.

Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t

6.

Sonstige Tätigkeiten

6.1.

Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen:

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

b)

Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag

c)

eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten

6.2.

Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag

6.3.

Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

6.4.

a)

Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag

b)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus

i)

ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

ii)

ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist

iii)

tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als

-

75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder

-

[300 – (22,5 × A)] in allen anderen Fällen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt. Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten. Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.

c)

ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

6.5.

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

6.6.

Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

a)

mit mehr als 40000 Plätzen für Geflügel

b)

mit mehr als 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)

mit mehr als 750 Plätzen für Säue

6.7.

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

6.8.

Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

6.9.

Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG

6.10.

Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient

6.11.

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017

Anl. 2 Stmk. IAG


Schadstoffe

(Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)

Luft

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

Wasser

1.

halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

phosphororganische Verbindungen

3.

zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

5.

persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017

Anl. 3 Stmk. IAG (weggefallen)


Anl. 3 Stmk. IAG (weggefallen) seit 07.07.2017 weggefallen.

Anl. 4 Stmk. IAG (weggefallen)


Anl. 4 Stmk. IAG (weggefallen) seit 07.07.2017 weggefallen.

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz (Stmk. IAG) Fundstelle


LGBl. Nr. 61/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1645/1 AB EZ 1645/4)

LGBl. Nr. 82/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1475/1 AB EZ 1475/2) [CELEX-Nr.: 32010L0075]

§ 1

Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige

§ 3a

Feststellungsverfahren

§ 4

Zugang zu Informationen

§ 4a

Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Zugang zu Gericht

§ 4b

Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 5a

Kenntnisnahme der Anzeige, Fertigstellung der Anlage

§ 5b

BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken

§ 6

Überprüfung und Aktualisierung der Bewilligungsauflagen

§ 6a

Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

§ 7

Pflichten der Betreiberin/des Betreibers der Anlage

§ 7a

Stilllegung der Anlage

§ 8

Umweltinspektionen

§ 9

Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

§ 10

Verordnungsermächtigung

§ 11

Behörde

§ 12

Strafbestimmungen

§ 13

Verweise

§ 14

EU-Recht

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

§ 17

Inkrafttreten von Novellen

§ 18

Außerkrafttreten

Anhang 1

Kategorien von Tätigkeiten

Anhang 2

Schadstoffe

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

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