(1) Die BvT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für Vorhaben nach § 3 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BvT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 5 Abs. 4 – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BvT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente.
(2) Die Landesregierung unterrichtet die Behörde über die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und über die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BvT-Schlussfolgerungen. Diese Informationen werden von der Landesregierung im Internet auf ihrer Website veröffentlicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021
0 Kommentare zu § 5b Stmk. IAG