(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen über:
1. | die Lärmindizes; | |||||||||
2. | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes; | |||||||||
3. | die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen; | |||||||||
4. | die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen; | |||||||||
5. | die Festlegung der Ballungsräume sowie deren kartographische Beschreibung und | |||||||||
6. | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte. | |||||||||
In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für diesem Gesetz unterliegende Anlagen allgemein bindende Vorschriften erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten. Dabei sind die Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere die besten verfügbaren Techniken und deren Entwicklungen sowie die Aktualisierungen und Anpassungen zu berücksichtigen. Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Richtlinie 2010/75/EU Bezug zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021
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