(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 errichtet, betreibt, wesentlich ändert oder stilllegt; | |||||||||
2. | entgegen § 3 Abs. 6 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 5a Abs. 1 betreibt; | |||||||||
3. | Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 5a Abs. 1, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt; | |||||||||
4. | die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; | |||||||||
5. | entgegen § 8 eine Umweltinspektion nicht duldet; | |||||||||
6. | entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 die Anlage betreibt; | |||||||||
7. | entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 handelt; | |||||||||
8. | entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis Abs. 5, die verpflichtenden Meldungen bzw. die verpflichtende Anzeige nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erstattet oder die darin angeführten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift; | |||||||||
9. | entgegen den Bestimmungen des § 7a Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 die erforderlichen Bewertungen und Maßnahmen zur Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung der Anlage gemäß § 1) nicht durchführt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
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