(1) Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob
1. | alle Bewilligungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 zu gewährleisten, und | |||||||||
2. | die betreffende Anlage diese Bewilligungsauflagen einhält. | |||||||||
Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Bewilligung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind. Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die Bewilligungsauflagen und die Anpassungsmaßnahmen einzuhalten. |
(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat auf Verlangen der Behörde alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BvT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.
(3) Die Behörde hat die Bewilligungsanforderungen jedenfalls zu überprüfen und die Anforderungen mit Bescheid zu aktualisieren, wenn
1. | die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen; | |||||||||
2. | die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert; | |||||||||
3. | eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm eingehalten werden muss; | |||||||||
4. | die Anlage von keinen BvT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021
0 Kommentare zu § 6 Stmk. IAG