§ 3a Stmk. IAG

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Behörde hat auf Antrag der Projektwerberin/des Projektwerbers oder der Umweltanwältin/des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Gesetzes handelt. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Projektwerberin/der Projektwerber der Anlage und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Zur Feststellung, ob eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 vorliegt, insbesondere, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden, hat die Projektwerberin/der Projektwerber einer Anlage gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

Name und Anschrift der Projektwerberin/des Projektwerbers mit Angabe der jeweils genehmigten Tierbestände,

2.

Name und Anschrift von jenen Anlagenbetreibern, die Tätigkeiten des Anhanges 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, im Umkreis von 300 m von der Hauptemissionsquelle durchführen,

3.

ein Betriebskonzept der Anlage, welches jedenfalls zu enthalten hat:

a)

eine Beschreibung der ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen, die für die Durchführung der im Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c genannten Tätigkeiten erforderlich sind, wie zB der Abwasser- und Abfallentsorgungseinrichtungen, der Elektrizitätsversorgung, der Wärme- oder Wasserversorgungsanlagen, udgl. samt Angaben und Nachweise der Bezugsquellen (Lieferanten),

b)

Angaben, welche ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen der eigenen Anlage auch von anderen Betrieben mit einer Tätigkeit gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig vom dort festgelegten Schwellenwert, genutzt werden,

c)

Angaben, welche ortsfesten Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen von anderen Betrieben mit einer Tätigkeit gemäß Anhang 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, vom eigenen Betrieb mitgenutzt werden.

4.

Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Grundstücksnummern und Darstellung der bestehenden und geplanten Anlage bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen sowie Bezeichnung aller Anlagenteile (Nutzung) und Darstellung und Bezeichnung der Erschließungs-, Lager- und Manipulationsflächen,

5.

Grundrisse, Schnitte und Ansichten der Anlage bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist. Für die Darstellung der Abwasserentsorgungsanlagen, Wasser- und Energieversorgungsanlagen und Düngerstätten udgl. ist eine skizzenhafte Kennzeichnung auf einem aktuellen GIS (Geografisches Informationssystem Steiermark) Auszug ausreichend.

6.

Übersichtslageplan im Maßstab 1:3000, gegebenenfalls in Form eines Luftbildauszugs aus dem GIS, mit Grundstücksnummern und Darstellung sämtlicher bestehender Anlagen bzw. Anlagenteile oder Einrichtungen, welche Tätigkeiten des Anhanges 1 Punkt 6.6 lit. a, b oder c, unabhängig von den jeweils festgelegten Schwellenwerten, im Umkreis von 300 m von der Hauptemissionsquelle durchführen.

(3) Kann aus den in Abs. 2 angeführten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen und Nachweise zu erbringen.

(4) Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung der Prüfung unter Verweis auf die in § 1 Abs. 3 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob es sich um eine Anlage im Sinn dieses Gesetzes handelt oder nicht, anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
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