(1) Ziel dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden und die nicht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen.
(3) Werden Tätigkeiten, die unter denselben Tätigkeitsbereich des Anhanges 1 fallen, in unterschiedlichen Anlagen(teilen) durchgeführt, die jede für sich die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, so gelten diese Anlagen(teile) als Anlage im Sinn dieses Gesetzes, wenn
1. | sie den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, | |||||||||
2. | ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagen(teilen) besteht und | |||||||||
3. | Anlagenteile gemeinsam genutzt werden. | |||||||||
Bei Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Z 6.6. lit. a, b oder c werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert; ab einer Summe von 100 % gilt Z 1 als erfüllt. |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
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