§ 2 Stmk. IAG

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in § 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

2.

Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;

3.

wesentliche Änderung: eine Änderung des Betriebes, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes, wobei die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sind;

4.

Nachbarn: alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schülerinnen/der Schüler, der Lehrerinnen/der Lehrer sowie der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen;

5.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

6.

Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird;

7.

Umweltorganisation:

a)

eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannte Umweltorganisation, die zur Ausübung der Parteienrechte in der Steiermark befugt ist;

b)

eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, wenn sie nicht unter lit. a fällt,

sofern eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 4b Abs. 1 erfolgt ist;

sofern das Vorhaben Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt;

sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren der Anlage beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre; und

sie während der Auflagefrist des § 4 Abs. 2 schriftliche Einwendungen erhoben hat.

8.

Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragende Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden, oder von Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, ausgehen (Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm);

9.

strategischer Teil Umgebungslärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedenen Lärmquellen von diesem Gesetz unterliegenden Anlagen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung dieser Karte ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen;

10.

Teil Aktionsplan: einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, die von diesem Gesetz unterliegenden Anlagen in Ballungsräumen ausgehen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

11.

Ballungsraum: ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohner/innen pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner/innen überschreitenden Zahl;

12.

Betreiberin/Betreiber einer Anlage: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb übertragen worden ist;

13.

beste verfügbare Techniken (BvT): der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Bewilligungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

a)

Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

b)

verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für die Betreiberin/den Betreiber zugänglich sind;

c)

beste verfügbare Techniken: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind;

14.

BvT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken und der BvT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken und alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird;

15.

BvT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BvT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten und gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält, und das im Weg eines Beschlusses gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurde;

16.

mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BvT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

17.

Umweltinspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Bewilligungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

18.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner und Laufvögel, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

19.

Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen;

20.

Tiere: Geflügel und Schweine, die im Rahmen von Tätigkeiten im Sinn dieses Gesetzes gehalten werden;

21.

relevante gefährliche Stoffe: die Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die zu einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers führen können;

22.

Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnis bieten kann als bestehende beste verfügbare Techniken;

23.

Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

24.

Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe;

25.

räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen: wenn Anlagenteile ein einheitliches Erscheinungsbild ergeben oder durch gemeinsame äußere Gestaltungsmerkmale als eine Einheit zu erkennen sind bzw. trotz vorhandener etwaiger Baulücken der Eindruck der Geschlossenheit vermittelt wird. Ein gemeinsames Grundstück, ein gemeinsamer Zugang bzw. eine gemeinsame Erschließung der Anlagenteile können zusätzliche Indizien für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs darstellen.

26.

gemeinsam genutzte Anlagenteile: die ortsfesten Anlagenteile oder Einrichtungen, die für die Durchführung der im Anhang 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind und von Betrieben gemeinsam genutzt werden, wie z. B. Manipulationsflächen, Lagerflächen für Wirtschaftsdünger, Abwasser- oder Abfallentsorgungseinrichtungen, Elektrizitätserzeugungsanlagen, Wärme- oder Wasserversorgungsanlagen oder eine gemeinsame Lagerung von Nahrung, udgl. gegeben ist und zwar unabhängig vom Objekt- und Grundeigentum.

(2) Im Übrigen sind die sonstigen verwendeten Begriffe dieses Gesetzes, soweit sie in der RL 2010/75/EU vorkommen, im Sinne der Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Richtlinie 2010/75/EU zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
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