§ 4a Stmk. IAG

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 haben Parteistellung:

1.

die Antragstellerin/der Antragsteller;

2.

die Eigentümerin/der Eigentümer der Grundstücke der Anlagen;

3.

die Nachbarn;

4.

die Umweltanwältin/der Umweltanwalt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt;

(2) Die Nachbarn sind berechtigt im Verfahren die Einhaltung der Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen.

(3) Die Umweltorganisationen können innerhalb der Auflagefrist des § 4 Abs. 2 Z 5 zum Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 betreffend die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften gemäß § 5 der Behörde gegenüber schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.

(4) Den Umweltorganisationen steht auch das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Umweltschutzvorschriften gemäß § 5 und der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß § 4 Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt.

(5) Werden in einer Beschwerde nach Abs. 4 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur insoweit zulässig, als begründet wird, warum sie nicht bereits im Verfahren geltend gemacht werden konnten und die Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(6) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 5 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
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