(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden.
(4) Eine Beschwerde gegen Bescheide nach § 6a Abs. 3 und 5 hat keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
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