§ 7a Stmk. IAG

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung der Anlage gemäß § 1) oder bei Verfügung der Stilllegung durch die Behörde hat die Betreiberin/der Betreiber eine Bewertung und die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2, die sie/er in weiterer Folge durchzuführen hat, der Behörde zur Bewilligung vorzulegen:

1.

bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 3 Abs. 2 Z 21 und Abs. 5:

a)

eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck ist die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen zu berücksichtigen;

b)

sofern die Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die die Betreiberin/der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Bewilligung für die Anlage erstmals nach dem 7. Jänner 2013 aktualisiert wurde, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

2.

Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 3 Abs. 2 Z 21 und Abs. 5 zu erstellen, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(2)     Werden die nach Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 erforderlichen Bewertungen und die allfällig notwendigen Maßnahmen durch die Betreiberin/den Betreiber nicht durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
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