(1) Wurde nach § 3a Abs. 1 festgestellt, dass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Alle Anlagen, die zwischen dem 1. November 2003 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, gelten als genehmigte Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Für alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als Anlagen nach diesem Gesetz einzustufen sind, ist von der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben umzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
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