§ 8 Stmk. IAG

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Behörde hat bei Anlagen unbeschadet von Überprüfungen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen.

(2) Die Landesregierung hat für Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:

1.

allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

2.

räumlicher Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Umweltinspektionsplans fallenden Anlagen;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;

5.

Aktualisierungsvorschriften für Umweltinspektionsprogramme;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden;

7.

Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6.

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung das Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Umweltinspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Bewilligungsauflagen verstößt, erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

1.

potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

2.

bisherige Einhaltung der Bewilligungsvorgaben;

3.

Teilnahme der Betreiberin/des Betreibers der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach dem Umweltmanagementgesetz (UMG).

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen relevanter Umweltbeeinträchtigungen, bei relevanten umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Bewilligung vorzunehmen.

(7) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Bewilligungsvorgaben durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Schlussfolgerungen sowie einer Zusammenfassung ist der Betreiberin/dem Betreiber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Abgabe einer Stellungnahme unter Fristsetzung zu übermitteln; Die Zusammenfassung des Berichts, sowie der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, sind der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

(8) Im Zug der Durchführung von Umweltinspektionen können aus verwaltungsökonomischen Gründen zeitgleich auch Überprüfungen der Einhaltung anderer Materiengesetze, nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften, durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
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