Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz (Stmk. IAG) Fundstelle

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

LGBl. Nr. 61/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1645/1 AB EZ 1645/4)

LGBl. Nr. 82/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1475/1 AB EZ 1475/2) [CELEX-Nr.: 32010L0075]

§ 1

Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige

§ 3a

Feststellungsverfahren

§ 4

Zugang zu Informationen

§ 4a

Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Zugang zu Gericht

§ 4b

Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 5a

Kenntnisnahme der Anzeige, Fertigstellung der Anlage

§ 5b

BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken

§ 6

Überprüfung und Aktualisierung der Bewilligungsauflagen

§ 6a

Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

§ 7

Pflichten der Betreiberin/des Betreibers der Anlage

§ 7a

Stilllegung der Anlage

§ 8

Umweltinspektionen

§ 9

Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

§ 10

Verordnungsermächtigung

§ 11

Behörde

§ 12

Strafbestimmungen

§ 13

Verweise

§ 14

EU-Recht

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

§ 17

Inkrafttreten von Novellen

§ 18

Außerkrafttreten

Anhang 1

Kategorien von Tätigkeiten

Anhang 2

Schadstoffe

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
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