Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
(2) Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Eine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.
(5) (Anm: entfallen)
(6) Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,
(1) Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
(2) Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Eine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.
(5) (Anm: entfallen)
(6) Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,