§ 6 Stmk. GR 1985

Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 13 v. H. zu entrichten.

(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene RechnungsabschlußRechnungsabschluss heranzuziehen. InFür die Berechnungsgrundlage sind die GeldbezügeZahlungen der Gemeinde-Vertragsbediensteten, Angestellten und Arbeiter, weiters die Geldbezüge der ständigen sonstigen Bediensteten, Angestellten und Arbeiter - mit Ausnahme des Personals in Standardkrankenhäusern - nach dem Nachweis über Leistungen für Personal gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 a derVertragsbediensteten (UK 51 Anlage 3b Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRVRechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. Nr. 159/1983BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015) sowie die Zahlungen der Geldbezüge der sonstigen Bediensteten (UK 52 Anlage 3b VRV 2015) heranzuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 13 v. H. zu entrichten.

(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene RechnungsabschlußRechnungsabschluss heranzuziehen. InFür die Berechnungsgrundlage sind die GeldbezügeZahlungen der Gemeinde-Vertragsbediensteten, Angestellten und Arbeiter, weiters die Geldbezüge der ständigen sonstigen Bediensteten, Angestellten und Arbeiter - mit Ausnahme des Personals in Standardkrankenhäusern - nach dem Nachweis über Leistungen für Personal gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 a derVertragsbediensteten (UK 51 Anlage 3b Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRVRechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. Nr. 159/1983BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015) sowie die Zahlungen der Geldbezüge der sonstigen Bediensteten (UK 52 Anlage 3b VRV 2015) heranzuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten