(1) Die geringfügige Erweiterung eines Konzessionsgebietes ist der Behörde innerhalb von acht Wochen ab Rechtsgültigkeit des Erwerbsvorganges anzuzeigen. Die neuen Gebietsteile müssen an das bestehende Konzessionsgebiet angrenzen.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit der Durchführung eines Konzessionsverfahrens.
(3) Der Anzeige sind anzuschließen:
1. | Urkunde über den Erwerbsvorgang, | |||||||||
2. | Lageplan mit Darstellung des erworbenen neuen Gebietes, | |||||||||
3. | Bekanntgabe der Gebietsgemeinden, | |||||||||
4. | Bekanntgabe der an das Versorgungsgebiet angrenzenden konzessionierten Verteilunternehmen. |
(4) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige keine Untersagung, gilt die Konzessionserweiterung als genehmigt.
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