§ 46 Stmk. ElWOG 2005 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet vor, so ist derjenigen Konzessionswerberin/demjenigen Konzessionswerber die Konzession zu erteilen, die/der die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 besser zu erfüllen vermag.

(3) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit der Konzessionswerberin/des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(4) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Es sind Auflagen oder Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers hinsichtlich ihrer/seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, im Sinne des § 44 Abs. 14 vorzusehen.

(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

In Kraft seit 20.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 Stmk. ElWOG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 Stmk. ElWOG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 Stmk. ElWOG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ElWOG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 Stmk. ElWOG 2005
§ 47 Stmk. ElWOG 2005