(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 44 anzuschließen:
1. | Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, über ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen | |||||||||
2. | bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf | |||||||||
3. | ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Versorgungsgebiet mit Darstellung der Versorgungsgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25.000, | |||||||||
4. | Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an Elektrizität sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll, | |||||||||
5. | Angaben über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine ausreichende, sichere und kostengünstige Elektrizitätsversorgung erwarten lassen, | |||||||||
6. | bei Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern, an deren Netz mehr als 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, Angaben und Darstellungen zu den in § 44 Abs. 14 bis 16 angeführten Voraussetzungen und Kriterien. |
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 44 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
1. | den Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern, | |||||||||
2. | den Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen und | |||||||||
3. | jenen Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, deren Gebiete an das Konzessionsgebiet angrenzen, Parteistellung zu. |
(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. | die Wirtschaftskammer Steiermark, | |||||||||
2. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, | |||||||||
3. | die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, | |||||||||
4. | die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und | |||||||||
5. | die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt, zu hören. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 79/2017
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