(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
1. | er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt, | |||||||||
2. | seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt oder | |||||||||
3. | er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er deswegen zumindest dreimal wegen schwer wiegender Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. |
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. | die erteilte Genehmigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder | |||||||||
2. | eine in § 39 Abs. 5 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt. |
(3) Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Genehmigungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen endet
1. | durch den Tod des Bilanzgruppenverantwortlichen, wenn dieser eine natürliche Person ist, | |||||||||
2. | durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragene Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt | |||||||||
3. | durch Zurücklegung der Genehmigung, | |||||||||
4. | durch Widerruf der Genehmigung, | |||||||||
5. | wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird. |
(5) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) geht die zur Fortführung erforderliche Berechtigung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in § 54 Abs. 3 bis 6 festgelegten Bestimmungen über. Behörde ist die Regulierungsbehörde. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
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