(1) Versorgerinnen/Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen/Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgerinnen/Versorgern und Kundinnen/Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. | Name und Anschrift der Versorgerin/des Versorgers; | |||||||||
2. | erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung; | |||||||||
3. | den Energiepreis in Cent pro kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben; | |||||||||
4. | Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts; | |||||||||
5. | Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten; | |||||||||
6. | die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 36b erfolgt | |||||||||
7. | etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung | |||||||||
8. | Modalitäten, zu welchen die Kundin/der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist. |
(3) Versorgerinnen/Versorger haben ihre Kundinnen/Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch Vermittlerinnen/Vermittler angebahnt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011
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