(1) Elektrizitätsunternehmen, die Endverbraucherinnen/Endverbraucher in Steiermark beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellungsbevollmächtigte/einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten/des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Jede Änderung der der Behörde gemeldeten Daten sind dieser unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die Kundinnen/Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber, an deren/dessen Netz die Kundin/der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsunternehmen, das Endverbraucherinnen/Endverbraucher beliefert, die Stromhändlertätigkeit oder die sonstige Liefertätigkeit untersagen, wenn es
a) | dreimal wegen Übertretung gemäß Abs. 1, 2 und 5 rechtskräftig bestraft worden ist oder | |||||||||
b) | wenn es nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt oder | |||||||||
c) | es der Verpflichtung zur Übernahme von Ökostrom gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes nicht nachkommt. | |||||||||
§ 44 Abs. 4 bis 8 und Abs. 10 und 13 gelten sinngemäß. |
(4) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind verpflichtet, jede Haushaltskundin/jeden Haushaltskunden, die/der dies begehrt, zu den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beliefern, es sei denn, die Haushaltskundin/der Haushaltskunde ist nach durchgeführten Mahnverfahren in Zahlungsverzug. Den Haushaltskundinnen/Haushaltskunden darf für den Wechsel der Versorgerin/des Versorgers kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt werden.
(5) Energieeinzelhandelsunternehmen haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018
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