§ 38 Stmk. ElWOG 2005 (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 ), Einrichtung und Verwaltung eines Fonds - JUSLINE Österreich
§ 38 Stmk. ElWOG 2005 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsZur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen für Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden und werden aufgebracht
a)Litera aaus den Zuweisungen gemäß dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§ 78 EAG),aus den Zuweisungen gemäß dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (Paragraph 78, EAG),
(2)Absatz 2Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung obliegt dem Landes-Energiebeauftragten. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen. Die Mittel nach Abs. 1 lit. a sowie der zugehörige Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung obliegt dem Landes-Energiebeauftragten. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen. Die Mittel nach Absatz eins, Litera a, sowie der zugehörige Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach Paragraph 78, Absatz 2, EAG verwendet werden.
(3)Absatz 3Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4)Absatz 4Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.
(5)Absatz 5Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a)Litera adie Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen,
b)Litera bVoraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,
c)Litera cAntragsunterlagen,
d)Litera dReihungskriterien, wie z. B. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen,
e)Litera eVerfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte,
f)Litera fVoraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.
(6)Absatz 6(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
(7)Absatz 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,
In Kraft seit 30.06.2022 bis 14.07.2023
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