(1) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen/Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Verbraucherin/Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die/ der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(3) Gerät die Verbraucherin/der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr/ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(4) Bei Berufung von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiberunternehmen, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen/Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn die Kundin/der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin/der Endverbraucher ihre/seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten- und Netzbetreiberunternehmen beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014
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