(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 ausgenommen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018
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