(1) Sofern sich aus einer auf der Grundlage des § 71 Abs. 8 ElWOG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit kein anderer Zeitpunkt ergibt, sind alle Kunden ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
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