§ 39 Stmk. ElWOG 2005 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die eingetragene Unternehmerin/eingetragener Unternehmer ist, oder eine Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union hat.

(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz in Steiermark, so hat die Regulierungsbehörde. bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.

(4) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Bundes-ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Steiermark tätig werden.

(5) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

1.

Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem Bundes-ElWOG und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;

2.

ein aktueller Firmenbuchauszug;

3.

ein Nachweis, dass bei der Antragstellerin/beim Antragsteller bzw. ihren/seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 der Gewerbeordnung 1994 und keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO vorliegen;

4.

ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;

5.

ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 1 (Euro) 50.000,–, z. B. in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung.

(6) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls der Antragsteller berechtigt ist, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt nach § 41 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(8) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen Regelzonenführer,

2.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmerinnen/Großabnehmern und Einspeiserinnen/Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke

5.

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,

6.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(9) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

1.

Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, der Regelzone und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,

2.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,

3.

entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber der Regelzone und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben

4.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden.

5.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,

6.

die genehmigten allgemeinen Netzbedingungen, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,

7.

allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten Verträge abzuschließen

8.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(10) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 8 Z 1 bis 4 und Abs. 9 Z 1 bis 5 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den allgemeinen Bedingungen (§ 40) festzulegen.

(11) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder die Lieferantin/den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder der neuen Lieferantin/dem neuen Lieferanten weiterzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

In Kraft seit 20.09.2011 bis 31.12.9999
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