(1) Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzerinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet,
1. | Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist, | |||||||||
2. | die technischen Vorgaben der Netzbetreiberinnen/ Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten, | |||||||||
3. | Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten, | |||||||||
4. | Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind, | |||||||||
5. | bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an die Netzbetreiberin/den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden, | |||||||||
6. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen. |
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den allgemeinen Netzbedingungen und in den allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(4) Haushaltskundinnen/Haushaltskunden können im Stromlieferungsvertrag bestimmen, ob die Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben durch sie selbst bereitgestellt und an den Stromlieferanten übermittelt werden oder ob die Ermittlung (Ablesung) der Daten bzw. Zählerwerte durch den Stromlieferanten zu erfolgen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
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