§ 23 Stmk. ElWOG 2005 Allgemeine Netzbedingungen

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

(2) Die allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

2.

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,

5.

sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,

6.

sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind,

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

die den einzelnen Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

3.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

4.

die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

5.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundinnen- und Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

6.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

7.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern;

8.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer einzuhalten ist;

9.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

10.

die von den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern zu liefernden Daten;

11.

einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

12.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

13.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

14.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

15.

Modalitäten, zu welchen die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;

16.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.

(4) In den allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(5) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Insbesondere ist eine abgestimmte Vorgangsweise bei drohenden Engpässen im Netz, die Auswirkungen auf andere Netze der Regelzone haben können, festzulegen.

(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

(7) Können sich eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber und eine Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, so hat die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers oder der/des Netzzugangsberechtigten den Netzanschlusspunkt mit Bescheid festzustellen.

(8) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben die Kundinnen/Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die im Anhang A der Richtlinie 2009/72/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.

(9) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Gesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(10) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

In Kraft seit 20.09.2011 bis 31.12.9999
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