§ 17 Stmk. ElWOG 2005 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung und die Inbetriebnahme bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung schriftlich angezeigt werden (§ 11 Abs. 8),

2.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,

3.

der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder

4.

der Behörde gegenüber schriftlich durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber eine Verzichtserklärung abgegeben wird.

(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. § 16 gilt sinngemäß.

(4) Die Inhaberin/Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren/dessen Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu vermeiden. Sie/Er hat die Betriebsunterbrechung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Inhaberin/der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur der Inhaberin/dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018

In Kraft seit 21.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Stmk. ElWOG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Stmk. ElWOG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Stmk. ElWOG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ElWOG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Stmk. ElWOG 2005
§ 18 Stmk. ElWOG 2005