(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
1. | die Fertigstellung und die Inbetriebnahme bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung schriftlich angezeigt werden (§ 11 Abs. 8), | |||||||||
2. | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird, | |||||||||
3. | der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder | |||||||||
4. | der Behörde gegenüber schriftlich durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber eine Verzichtserklärung abgegeben wird. |
(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. § 16 gilt sinngemäß.
(4) Die Inhaberin/Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren/dessen Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu vermeiden. Sie/Er hat die Betriebsunterbrechung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Inhaberin/der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur der Inhaberin/dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018
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