(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Verpflichtungen sind die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. | das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten; | |||||||||
2. | die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen; | |||||||||
3. | die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 33 Abs. 3 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen; | |||||||||
4. | der Betreiberin/dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr/sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen; | |||||||||
5. | die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß §§ 51 ff ElWOG bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen; | |||||||||
6. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen; | |||||||||
7. | auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen; | |||||||||
8. | durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten; | |||||||||
9. | sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten; | |||||||||
10. | den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen; | |||||||||
11. | Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeugerinnen/Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies von der Übertragungsnetzbetreiberin/vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 33 Abs. 3 Z 5); | |||||||||
12. | die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten; | |||||||||
13. | unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden; | |||||||||
14. | die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln; | |||||||||
15. | ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, d. h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreiberinnen/Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen; | |||||||||
16. | einen Netzentwicklungsplan gemäß § 33a zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen; | |||||||||
17. | der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten; | |||||||||
18. | der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen; | |||||||||
19. | Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans; | |||||||||
20. | zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat; | |||||||||
21. | Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen; | |||||||||
22. | die Anforderungen des Anhangs XII der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz zu erfüllen; | |||||||||
23. | sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören. |
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen hat in den allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
(3) Wirkt eine/ein Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber, die/der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, sind diese gemeinsamen Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt ist, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen sind. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.
(4) Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von ihrem/seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag einer/eines Netzzugangsberechtigten oder einer Übertragungsnetzbetreiberin/eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
(7) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber und den Netzzugangsberechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018
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