§ 16 Stmk. ElWOG 2005 Auflassung, Vorkehrungen

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Beabsichtigt die Betreiberin/der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes ihrer/seiner Anlage oder eines Teiles ihrer/seiner Anlage, so hat sie/er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu treffen.

(2) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.

(3) Reichen die von der Anlageninhaberin/vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht feststellbar, ist sie/er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann sie/er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen.

(4) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.

(5) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass sie/er die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2014

In Kraft seit 30.04.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Stmk. ElWOG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Stmk. ElWOG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Stmk. ElWOG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ElWOG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Stmk. ElWOG 2005
§ 17 Stmk. ElWOG 2005