(1) Beabsichtigt die Betreiberin/der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes ihrer/seiner Anlage oder eines Teiles ihrer/seiner Anlage, so hat sie/er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu treffen.
(2) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die von der Anlageninhaberin/vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht feststellbar, ist sie/er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann sie/er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass sie/er die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2014
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