§ 26 Stmk. ElWOG 2005 Technische Betriebsleiterin/Technischer Betriebsleiter

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiterin/Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen, damit die Netze zum Zwecke der Gewährleistung einer gesicherten Elektrizitätsversorgung ordnungsgemäß betrieben, gewartet und instand gehalten werden.

(2) Die Betriebsleiterin/Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 Z 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 44 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen eines für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

1.

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Betriebsleiterin/der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

2.

eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und

3.

die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen des Alters, der mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in der Person der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist.

(5) Die Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist von der Betreiberin/vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.

(6) Scheidet die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin/eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.

In Kraft seit 17.08.2005 bis 31.12.9999
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