Die Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
1. | die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; | |||||||||
2. | Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbraucherinnen/Endverbrauchern und Erzeugerinnen/Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht); | |||||||||
3. | Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren; | |||||||||
4. | die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen; | |||||||||
5. | die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen; | |||||||||
6. | zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes; | |||||||||
7. | zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes; | |||||||||
8. | zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem/seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
9. | zur Führung einer Evidenz aller in ihrem/seinem Netz tätigen Lieferantinnen/Lieferanten; | |||||||||
10. | zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche; | |||||||||
11. | zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren; | |||||||||
12. | Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden; | |||||||||
13. | zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferantinnen-/Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel; | |||||||||
14. | zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat; | |||||||||
15. | Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen; | |||||||||
16. | zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung; | |||||||||
17. | zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse; | |||||||||
18. | zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde; | |||||||||
19. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen; | |||||||||
20. | sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihr/ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten; | |||||||||
21. | den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen; | |||||||||
22. | bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen; | |||||||||
23. | der Übertragungsnetzbetreiberin/den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren; | |||||||||
24. | die Anforderungen des Anhangs XII der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz zu erfüllen; | |||||||||
25. | sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018
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