(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu begehren. Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits errichteten und vorfinanzierten Anschlussanlagen einen aliquoten Kostenersatz zu begehren. Für bereits von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber errichtete und vorfinanzierte Leitungsanlagen des der Anschlussanlage vorgelagerten Netzes ist die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber berechtigt, ein Netzbereitstellungsentgelt zu begehren (Netzbereitstellung).
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
(3) Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der Kosten des Netzanschlusses eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
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