(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen derjenigen/demjenigen, die/der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, und der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Inhaberin/dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen/Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die Bergbauberechtigte/der Bergbauberechtigte anzuführen.
(3) Die Enteignung kann umfassen:
1. | die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, | |||||||||
2. | die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder | |||||||||
3. | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(5) Auf das Verfahren und die Durchführung der Enteignung ist § 19 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1971, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der lit. g) und h) der Begriff elektrische Leitungsanlage durch den Begriff Erzeugungsanlage ersetzt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
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